Satzung

Letzte Änderung am 11.07.2023 durch die Mitgliederversammlung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein ist unter dem Namen »Sport- und Kulturverein Roter Stern Köln e.V.« in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportbund an. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(3) Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in den Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Übungsleiterpauschale nach §3 Nr. 26 EStG oder Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(3) Vereinszweck ist

  • a) Förderung von Sport
  • b) Förderung von Kultur
  • c) Förderung von Volksbildung

(4) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen und aktiven Übungs- und Wettkampfbetrieb. Das beinhaltet den regelmäßigen Trainingsbetrieb und die Teilnahme an Wettkämpfen.

(5) Der Verein erfüllt seine Aufgaben des Weiteren durch Kulturangebote wie Musikabende, Gesellschaftsspielabende, Kooperationen mit Künstler*innen und Gastronomien, Förderung einer aktiven Fanszene.

(6) Der Verein erfüllt seine Aufgaben des Weiteren durch Maßnahmen der politischen Bildung, wie Seminare, Informations- und Diskussionsveranstaltungen und durch Öffentlichkeitsarbeit, wie Pressemitteilungen und das Betreiben einer Internetseite mit News-Bereich, um auf aktuelle gesellschaftspolitische Geschehen hinzuweisen und diese kritisch zu beleuchten.

(7) Der Verein ist parteiunabhängig, sowie konfessionell neutral. Der Verein setzt sich für einen diskriminierungsfreien Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport ein.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter*innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragstellerin die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

(2) Vereinsmitglied kann nicht werden, wer Mitglied in menschenverachtenden und anderen diskriminierenden Gruppen, Parteien, Organisationen, Verbänden und Vereinigungen ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Wiederaufnahme

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Monats möglich und wird mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden oder von bestimmten Aktivitäten des Vereins temporär suspendiert werden,

  • a) wenn dieses wiederholt und bewusst menschenverachtende und diskriminierende Äußerungen und Handlungen tätigt,
  • b) wenn dieses wiederholt und bewusst gegen die Werte des Vereins verstößt,
  • c) wenn dieses in einer rechten Gruppe, Partei, Verein oder Organisation zugehörig ist oder mit diesen offen sympathisieren,
  • d) wenn erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen vorliegen,
  • e) wenn schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins getätigt wurden,
  • f) wenn grobe unsportliche Verhalten nachgewiesen sind.

(4) Über den Ausschluss und die Suspendierung entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von sieben Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Brief oder E-Mail zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. In dem Fall gilt das zuvor ausgeschlossene Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, dann als suspendiert von jeglichen Vereinsaktivitäten.

(5) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

(6) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch Brief oder E-Mail geltend gemacht und begründet werden.

(7) Über die Wiederaufnahme von Mitgliedern, deren Mitgliedschaft durch Ausschluss erloschen ist, entscheidet der Vorstand konsensual.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung, die durch den Vorstand erarbeitet wird und durch die Mitgliederversammlung in absoluter Mehrheit beschlossen wird.

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der Beirat
  • c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • a) dem/der Vorsitzenden,
  • b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem/der Finanzwart*in
  • d) Beisitzer*innen

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Beisitzer*innen werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind Vereinsmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines/einer Beisitzer*in ist zulässig.

(6) Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner/ihrer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen (Kooption).

§ 9 Beirat

(1) Aufgaben und Rechte des Beirates:

  • a) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in organisatorischen, strategischen und finanziellen Fragen.
  • b) Der Beirat hat das Recht, den Vorstand zu einzelnen Vorhaben um Stellungnahme zu bitten. Der Vorstand ist verpflichtet, dieser Bitte binnen 4 Wochen nachzukommen.
  • c) Der Beirat hat die Pflicht, den Vorstand auf Fehlentwicklungen hinzuweisen und ggf. die Mitgliederversammlung darüber zu informieren.
  • d) Alle Mitglieder des Beirats dürfen an jeder Vorstandssitzung teilnehmen, sie haben kein Stimmrecht.
  • e) Alle Mitglieder des Beirats dürfen Themen und Anliegen auf die Tagesordnung der Vorstandssitzungen setzen.

(2) Der Beirat besteht aus mind. 3 Personen.

(3) Sitzungen des Beirats

  • a) Mindestens 1, maximal 6 Beiratssitzungen sollen je Kalenderjahr durchgeführt werden.

    • i) Beiratssitzungen können von jedem Beiratsmitglied einberufen werden.
    • ii) Der Vorstand darf maximal 1 Beiratssitzung je Kalenderjahr einberufen.
  • d) Die Einladungen sind mind. 4 Wochen vor dem Termin zu versenden.

(4) Der Beirat wird wie folgt besetzt:

  • a) Ein Sitz im Beirat kann von einem ordentlichen Mitglied oder von zwei ordentlichen Mitgliedern erfüllt werden.
  • b) Jede konstituierte Sport- und Kulturgruppe darf einen Sitz im Beirat bestimmen.
  • c) Die Mitgliederversammlung darf bis zu 3 Sitze im Beirat bestimmen.
  • d) Der Vorstand darf einen Sitz im Beirat bestimmen.
  • e) Die Roter Stern Jugend darf einen Sitz im Beirat bestimmen.
  • f) Die Roter Stern Frauen und Queers dürfen einen Sitz im Beirat bestimmen.
  • g) Alle Gremien sind angehalten, den Beirat möglichst paritätisch zu besetzen.

(5) Sollten die mind. 3 Personen nicht besetzt werden können, ist das Gremium nicht zustande gekommen und existiert bis zur Mindestbesetzung nicht.

§ 10 Roter Stern Jugend

(1) Die Kinder und Jugendlichen des Vereins bilden die Roter Stern Jugend. Sie führt sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Die Roter Stern Jugend ist dem Vorstand abrechungsverpflichtet. Die Sportjugend erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, diese/r ist Mitglied im Vorstand des Vereins (Jugendwärt*in).

§ 11 Roter Stern Frauen und Queers

(1) Frauen und Queere Menschen im Verein bilden die Roter Stern Frauen und Queers. Sie können sich selbstständig führen und entscheiden über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Die Roter Stern Frauen und Queers ist dem Vorstand abrechungsverpflichtet. Die Roter Stern Frauen und Queers erarbeitet im Rahmen dieser Satzung eine Frauen und Queers Ordnung, die der Bestätigung durch den Vorstand bedarf.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende, diese/r ist Mitglied im Vorstand des Vereins (Frauen und Queers Vertreter*in)

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

(2) Wenn 20% der Mitglieder oder der Beirat es für notwendig erachten und dies dem Vorstand schriftlich mitteilen, findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der spätestens 21 Tage danach eingeladen werden muss.

(3) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, per Post oder digital, per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Datum des Poststempels oder dem Absendedatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von weitergehenden Befugnissen gemäß dieser Satzung, zuständig für

  • a) die Änderung der Satzung,
  • b) die Änderung der Beitrags- und Finanzordnung,
  • c) die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
  • d) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter*in geleitet oder einem anderen Vorstandsmitglied. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter*in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

(3) Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich per Post oder E-Mail beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

(4) Weitere Anträge, die den Verein und seine Aktivitäten betreffen, die für die Mitgliederversammlung von Wichtigkeit sind, sind ebenfalls mit einer Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Bei außergewöhnlichen Situationen können auch Initiativanträge vor Ort gestellt werden. Über die Zulässigkeit des Initiativantrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende*n bzw. Versammlungsleiter*in und Protokollant*in zu unterschreiben.

(2) Vorstandsbeschlüsse müssen in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vereinsmitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Sport, Kultur oder politischer Bildung.

§ 16 Haftung

Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger*innen haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verein haftet gegenüber dem Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden soweit solche schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.07.2023 beschlossen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten sowie für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und – soweit zulässig – gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

(2) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

(3) Satzungsänderungen, die durch Gericht, Verband oder von Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus veranlassen und vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt und der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt werden.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.





Beitragsordnung

  1. Die Beiträge gliedern sich in folgende Gruppen:
    Gruppe 1 (Regulär) – 10,00 € / Monat oder 120,00 € / Jahr

    Gruppe 2 (Ermäßigt) – 5,00 € / Monat oder 60,00 € / Jahr
    Für Auszubildende, Studierende, Schüler*innen, BAföG- , ALG-II Empfangende, Empfänger*innen von Sozialleistungen nach SGB XII, Empfänger*innen von Leistungen nach AsylbLG, Freiwilligendienstleistende und Rentner*innen.

    Gruppe 3 (Solidaritäts Mitglied) – 1,00 € / Monat oder 12,00 € / Jahr
    Auf Antrag für alle Personen die sich den reguläre oder ermäßigten Beitrag nicht leisten können. Über die Bewilligung des Antrags entscheidet der Vorstand nach Dringlichkeit und finanzieller Lage des Vereins.

    Gruppe 4 (Förderndes Mitglied) – Flexibel ab 15,00 € / Monat oder 180,00 € / Jahr
    Für alle mit etwas mehr Geld, die den Verein finanziell unterstützen möchten.
  2. Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
  3. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
  4. Der Beitrag des Mitgliedes richtet sich je nach Eintrittsmonat und wird sofort fällig. Danach immer am 01. des Monats. Die Beiträge können entweder als monatliche oder jährliche Beiträge gezahlt werden.
  5. Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend §5 der Satzung möglich.
  6. Für spezielle zusätzliche Angebote (z.B. Seminare, Trainingslager) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
  7. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung.
  8. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach der DS-GVO und dem Bundesdatengesetz erhoben, verarbeitet und gespeichert.